Ab 1. Februar 2021 gelten mit der EU-Verordnung 2019/1148 neue Vorgaben: Präparate mit Schwefelsäure dürfen nur noch an Privatpersonen abgegeben werden,
wenn die Konzentration unter 15 Prozent liegt. Achtung: hier gibt es keinen „Bestandsschutz“ und auch keine „Übergangsregelung“, das heißt: ab 1. Februar 2021
ist es unzulässig, Gemische mit Schwefelsäure ab einer Kon-zentration von 15 Prozent an Endverbraucher zu verkaufen. Solche Produkte dürfen dann nur noch an gewerbliche Kunden gehen. Endkunden können ihre
vor dem 1. Februar 2021 gekauften Produkte aber
bis 2. Februar 2022 aufbrauchen.
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